Einmalige Leistungen

Einmalige Leistungen

Unabhängig von den Regelbedarfen können in folgenden Fällen einmalige Leistungen beantragt werden:

  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltgeräte

Umfang der Leistung

Die Leistungen werden in pauschalierten Beträgen gewährt. Die Höhe richtet sich nach den Vorgaben des Kreises Herzogtum Lauenburg

Hinweise:

Der durch die Schwangerschaft für eine werdende Mutter entstehende zusätzliche Bedarf an Bekleidung kann ab dem 4. Schwangerschaftsmonat gewährt werden.

Die Erstausstattung bei Geburt umfasst sämtliche geburtsbedingte Bedarfe wie z. B. Säuglingserstausstattung, Babybekleidung und Hygienebedarf aber auch Kinderwagen, Kinderbett und Wickeltisch. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass die vorhandenen Gegenstände auch bei nachfolgenden Kindern - bis zu einem Zeitraum von 3 Jahren - genutzt werden. Für innerhalb dieses Zeitraums geborene weitere Kinder ist die halbe Pauschale zu gewähren.

Eine Erstausstattung für Möbel/Haushaltsgeräte wird grundsätzlich nur beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung gewährt. Wenn Sie bisher in einer Wohnung gelebt haben, die ganz oder teilweise vom Vermieter möbliert wurde (z.B. Einbauküche), kann Ihnen teilweise eine Erstausstattung gewährt werden.