Mehrbedarfe

Mehrbedarfe

Das Bürgergeld setzt sich aus weiteren, personenbezogenen Mehrbedarfen zusammen.

Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent des individuellen Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird unter Vorlage des Mutterpasses beantragt und nachgewiesen.

Sie erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Sie folgende Leistungen oder Hilfen beziehen:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige
  • Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder

Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

Sie erhalten zusätzlich 36 Prozent des Regelbedarfs, wenn Sie mit Kindern folgenden Alters zusammenleben:

  • einem Kind unter 7 Jahren oder
  • zwei Kindern unter 16 Jahren oder
  • drei Kindern unter 16 Jahren

Alternativ ist für jedes minderjährige Kind ein Betrag von 12 Prozent des Regelbedarfs zu zahlen, wenn dadurch der obige Betrag überschritten wird, höchstens jedoch 60 Prozent des Regelbedarfs.

Dieser Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich belegt wurde.

Für Kostformen und diesbezüglich diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulage des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Es wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (zum Beispiel über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler). Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem Alter des Leistungsberechtigten und dem für Sie maßgeblichen Regelbedarf.

Neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit den Regelbedarfen abgedeckt sind, sind auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken. Dieses kann zum Beispiel bei nachfolgend aufgeführten Fällen vorliegen:

  • Pflege- und Hygieneartikel
  • Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Ein Bedarf wird gewährt, sofern durch eine schulische Vorgabe Kosten zur Anschaffung von Schulbüchern oder Arbeitsheften entstehen. Dafür wird ein Nachweis der Schule unter Angabe einer ISBN-Nummer benötigt.