Vorrangige Leistungen sind Zahlungen anderer Behörden oder Stellen, die die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch nach dem SGB II...
- ggf. vollständig ausschließen oder durch Ihre Höhe vermeiden,
- zu einem bestimmten Zeitpunkt beseitigen oder verkürzen (durch Anrechnung der Leistung entfällt die Hilfebedürftigkeit), oder zumindest
- mindern (durch Anrechnung der Leistung wird die Hilfebedürftigkeit/der Anspruch nach dem SGB II reduziert).
Diese Leistungen müssen Sie beantragen und in Anspruch nehmen. Hier besteht kein Wahlrecht. SGB II-Leistungen sind nachrangig.
Was sind vorrangige Leistungen und wo beantrage ich diese?
- Wohngeld / Lastenzuschuss – örtliche Gemeinde- und Stadtverwaltung
- Kindergeld / Kinderzuschlag
- Arbeitslosengeld I
- Elterngeld
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld – Ihre zuständige Krankenkasse
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Renten – Ihr entsprechender Rententräger
- BAföG – Fachdienst soziale Leistungen des Kreises Herzogtum Lauenburg
- Unterhaltsvorschuss
- Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
