Vorrangige Leistungen

Leitungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind grundsätzlich nachrangig, sofern, der monatliche Bedarf durch andere Leistungen gedeckt werden kann.

Diese anderen Leistungen (wie z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag) sind in diesem Fall vorrangig. Eine entsprechende Leistungsberechtigung auf vorrangige Leistungen muss daher vorab geprüft werden.

vorrangige Leistungen

Vorrangige Leistungen sind Zahlungen anderer Behörden oder Stellen, die die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch nach dem SGB II...

  • ggf. vollständig ausschließen oder durch Ihre Höhe vermeiden,
  • zu einem bestimmten Zeitpunkt beseitigen oder verkürzen (durch Anrechnung der Leistung entfällt die Hilfebedürftigkeit), oder zumindest
  • mindern (durch Anrechnung der Leistung wird die Hilfebedürftigkeit/der Anspruch nach dem SGB II reduziert).

Diese Leistungen müssen Sie beantragen und in Anspruch nehmen. Hier besteht kein Wahlrecht. SGB II-Leistungen sind nachrangig.

Was sind vorrangige Leistungen und wo beantrage ich diese? 

  • Wohngeld / Lastenzuschuss – örtliche Gemeinde- und Stadtverwaltung
  • Kindergeld / Kinderzuschlag
  • Arbeitslosengeld I
  • Elterngeld
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld – Ihre zuständige Krankenkasse
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Renten – Ihr entsprechender Rententräger 
  • BAföG – Fachdienst soziale Leistungen des Kreises Herzogtum Lauenburg
  • Unterhaltsvorschuss
  • Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

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