Unterhalt

Die Unterhaltsprüfung durch das Jobcenter Herzogtum Lauenburg erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle sowie der aktuellen Rechtsprechung.  

Das Team Unterhalt des Jobcenters Herzogtum Lauenburg hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle Mölln, Alt-Möllner-Str. 2 und bearbeitet von dort zentral alle Unterhaltsfälle des Jobcenters.

Wenn Sie unterhaltsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an die im Schreiben des Jobcenters genannten Ansprechpersonen im Team Unterhalt.

Unterhalt

Informationen für Unterhaltsberechtigte 

Wenn Sie vom Jobcenter Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, gehen in dieser Zeit Unterhaltsansprüche gegen Andere (z.B. Kindsvater oder Kindsmutter) auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II).

Das bedeutet für Sie, wenn eine Person, die zur Unterhaltszahlung gesetzlich verpflichtet ist, keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt, das Jobcenter verpflichtet ist, diesen Unterhalt für Sie einzufordern und ggf. gerichtlich durchzusetzen.

Durch die Leistungserbringung (Zahlung von Bürgergeld) an die Sie geht das Jobcenter quasi in Vorkasse für die verpflichtete Person, weil diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Und diese Leistungen fordert das Jobcenter von der verpflichteten Person zurück.

Die verpflichtete Person wird über den Anspruchsübergang informiert und aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und Belege zu den Angaben, die im Fragebogen gemacht werden, im Team Unterhalt einzureichen.

Sollte bereits ein Rechtsanwalt oder die Beistandschaft des Kreises Herzogtum Lauenburg mit der Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche beschäftigt sein, so teilen Sie uns dies bitte umgehend mit, sodass eine Abstimmung erfolgen kann.

Liegen Ihnen Unterhaltstitel (z.B. gerichtlicher Beschluss, Urkunde des Jugendamtes, notariell beglaubigte Urkunde) vor, übersenden Sie uns diese bitte unverzüglich in Kopie.

Unterhaltszahlungen, die Sie bereits erhalten, geben Sie bitte wahrheitsgemäß in Ihrem Leistungsteam als vorrangige Leistung an.

Informationen für Unterhaltspflichtige

Bevor jemand Leistungen vom Jobcenter bekommt, muss das Jobcenter prüfen, ob es jemanden gibt, der eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hat.

Unterhaltsberechtigte Personen können z.B. sein

• getrenntlebende oder geschiedene Ehe- oder Lebenspartner/innen,

• Sorgeberechtigte von Kindern unter 3 Jahren,

• leibliche minderjährige Kinder,

• leibliche volljährige Kinder, wenn sie noch in der Ausbildung sind.

Um eine mögliche Unterhaltsverpflichtung zu prüfen, erhalten Sie vom Jobcenter einen Fragebogen. Diesen Fragebogen senden Sie bitte ausgefüllt an uns zurück. Bitte fügen Sie auch Nachweise und Belege bei. Anschließend erhalten Sie vom Jobcenter eine Information, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Unterhalt zahlen müssen. Bei der Berechnung können u.a. berufsbedingte Aufwendungen oder ggf. Kreditbelastungen in Abzug gebracht werden.

Wenn Sie den Fragebogen nicht zurücksenden, geht das Jobcenter davon aus, dass Sie Unterhalt zahlen können und setzt die Unterhaltsforderung fest.

Bitte beachten Sie, dass private Unterhaltsvereinbarungen für das Jobcenter nicht bindend sind. Wenn Vereinbarungen unter dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch liegen, würden sie zu Lasten der Allgemeinheit gehen, sofern gleichzeitig SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erbracht würden. Aus diesem Grund muss das Jobcenter überprüfen, ob Unterhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen korrekten Höhe gezahlt wird.

Ebenso ist es möglich, dass Sie auch dem Jugendamt des Kreises Herzogtum Lauenburg Auskunft über Ihre wirtschaftliche Situation erteilen müssen. Das Jugendamt und das Jobcenter sind zwei unterschiedliche Behörden und erbringen unterschiedliche Leistungen. Das Jugendamt zahlt Unterhaltsvorschuss und das Jobcenter zahlt Bürgergeld für ein Kind. Beides kann parallel gezahlt werden. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten nicht ohne Einverständnis zwischen den Behörden ausgetauscht werden.

Unterhalt ist auch zu bezahlen, wenn der Umgang von einem Elternteil verwehrt oder eingeschränkt wird. Das Umgangsrecht mit dem Kind steht in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind. Der Unterhalt steht dem Kind zu. Das Kind hat keinen Einfluss darauf, wenn der Umgang durch ein Elternteil verwehrt oder nur eingeschränkt gewährt wird.